Rechtsprechung
   LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95 W 99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9865
LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95 W 99 (https://dejure.org/2002,9865)
LSG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2002 - L 8 RA 246/95 W 99 (https://dejure.org/2002,9865)
LSG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - L 8 RA 246/95 W 99 (https://dejure.org/2002,9865)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,9865) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lsgreport.de (Kurzinformation)

    Renten für Stasi-Mitarbeiter richten sich weiterhin nicht nach deren tatsächlichen Verdiensten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95
    Im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil hat die Beklagte den Bescheid vom 30. September 1993 mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 dahingehend abgeändert, dass das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS erzielte Entgelt bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt werde, da § 7 AAÜG a.F. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 u.a.) verfassungswidrig und nichtig sei, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde.

    Diese Fassung entspricht dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG a.F., soweit er nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (- 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97- BVerfGE 100, 138 ff) noch anwendbar war.

    An der von der Klägerin erstrebten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG durch den Senat ggf. mit der Folge, dass er das Verfahren gemäß Artikel 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen hätte, sieht sich der Senat gehindert, weil er nämlich an die Entscheidung des BVerfG vom 29. April 1999 (BVerfGE 100, 138 ff) zum Umfang der Verfassungsmäßigkeit dieses Normenkomplexes gebunden ist.

    Die im Vorlageverfahren 1 BvL 33/95 zur Überprüfung gestellte Norm war für das Ausgangsverfahren über den 1. Januar 1992 hinaus bis zum Tag der Entscheidung entscheidungserheblich.

    Auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Norm zum 1. Januar 1992 bedeutet für die Klägerin (wie den übrigen von Artikel 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG erfassten Personenkreis) keine materielle Rechtsänderung, da sich diese Folge schon aus dem Rechtsgedanken des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergab (vgl. BVerfGE 100, 138, 195).

    Die zum Teil erheblich abweichenden Feststellungen der Gutachter auf der Grundlage des Sachverhalts, der im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung vorlag, und die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Bewertungen einzelner Sachverhalte abweichend von den Bewertungen des BVerfG (beispielsweise die Annahme, dass Prämien und Zuschläge nicht versicherungsrelevant gewesen seien und daher nicht zur Begründung überhöhter Entgelte herangezogen werden dürften, S. 46 des Gutachtens Prof. Dr. K bezugnehmend auf BVerfGE 100, 138, 179), können nach dem bereits Gesagten nicht zur Durchbrechung der Wirkung des § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG führen: Ein normbestätigendes Urteil schließt den künftigen Streit um die Gültigkeit der Norm selbst dann aus, wenn es sich - wie die Klägerin meint - um eine "Fehlentscheidung' handeln sollte (vgl. Rennert a.a.O. RdNr. 95).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95
    Im Übrigen kann der Senat dem Urteil keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass die Begrenzung der Entgelte auf die Durchschnittsentgelte von den Betroffenen nur übergangsweise und vor dem Hintergrund hinzunehmen sei, dass dem Gesetzgeber noch eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen einzuräumen wäre (so im Hinblick auf § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 BVerfGE 100, 59, 101).

    Die Neuregelungen des § 6 Abs. 2, 3 AAÜG sind die gesetzgeberische Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und andere; BVerfGE 100, 59).

    Das BVerfG ist hier in unmissverständlicher Abgrenzung zu § 7 AAÜG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung der Überhöhungstatbestände in § 6 Abs. 2 AAÜG a.F. (und entsprechend auch in § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG a.F.) an Merkmale angeknüpft hat, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichen (BVerfGE 100, 59, 98).

    Insbesondere habe eine durchgängige Überhöhung der Entgelte für diesen Personenkreis gegenüber dem produzierenden Bereich nicht festgestellt werden können (BVerfGE 100, 59, 95).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95
    Auch die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG wird in zeitlicher Hinsicht nur durch Veränderungen entscheidungserheblicher Tatsachen und/oder den grundlegenden Wandel allgemeiner Rechtsauffassungen begrenzt (beispielsweise die veränderte Aufgabenteilung in der Ehe vgl. BVerfGE 39, 169 = SozR 2200 § 1266 Nr. 2).

    Eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt hat, kann also zulässigerweise nur dann Gegenstand einer Richtervorlage sein und (vom BVerfG) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung rechtserhebliche neue Tatsachen dargelegt sind, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 33, 199, 204; BVerfGE 39, 169, 182; BVerfGE 65, 179, 181; BVerfGE 70, 242, 250); nur dann steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen.

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95
    Eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt hat, kann also zulässigerweise nur dann Gegenstand einer Richtervorlage sein und (vom BVerfG) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung rechtserhebliche neue Tatsachen dargelegt sind, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 33, 199, 204; BVerfGE 39, 169, 182; BVerfGE 65, 179, 181; BVerfGE 70, 242, 250); nur dann steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen.
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95
    Eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt hat, kann also zulässigerweise nur dann Gegenstand einer Richtervorlage sein und (vom BVerfG) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung rechtserhebliche neue Tatsachen dargelegt sind, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 33, 199, 204; BVerfGE 39, 169, 182; BVerfGE 65, 179, 181; BVerfGE 70, 242, 250); nur dann steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen.
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95
    Eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt hat, kann also zulässigerweise nur dann Gegenstand einer Richtervorlage sein und (vom BVerfG) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung rechtserhebliche neue Tatsachen dargelegt sind, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 33, 199, 204; BVerfGE 39, 169, 182; BVerfGE 65, 179, 181; BVerfGE 70, 242, 250); nur dann steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen.
  • SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01

    Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen haben und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, § 8 AAÜG, Rn. 13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), Rn. 9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ).

    Sie können aber auch nicht als die Entscheidungsformel klarstellende oder korrigierende bzw. tragende Gründe angesehen werden, wie dies durch die herrschende Rechtsprechung angenommen wird (LSG Berlin Urteil vom 24.01.2002, Az: L 8 RA 246/95 W 99; BSG Urteil vom 29.04.2004, Az.: B 4 RA 24/03 R Abs. 23; EuGHMR Strasbourg - Entscheidung der vierten Abteilung vom 02.03.2000, Beschwerde-Nr.: 52442/99).

    Soweit ersichtlich liegen fachgerichtliche Entscheidungen höherer Instanzen nur seitens des LSG Berlin (z.B. Urteil vom 24. Januar 2002, Az: L 8 RA 246/95 W 99) sowie des BSG (Urteil vom 29.04.2004, Az.: B 4 RA 24/03 R ) vor.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - L 33 R 234/11

    Versorgungsträger; Zuständigkeit

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen haben und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, § 8 AAÜG, RNrn.13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), RNr.9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az.: L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08

    Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten bei der Berechnung

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, 1. Auflage, § 8 AAÜG, RNrn.13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), RNr.9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az.: L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ).
  • LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02

    Berücksichtigung höherer Jahreshöchstwerte nach dem Anspruchs- und

    Hierzu hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Berlin in seinem Urteil vom 24. Januar 2002 (Az. L 8 RA 246/95 W 99), dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt, Folgendes entschieden:.
  • SG Berlin, 26.04.2005 - S 18 RA 560/02

    Feststellung von Daten nach §§ 7 , 8 AAÜG für die Rentenberechnung, Zulässigkeit

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen haben und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, § 8 AAÜG, Rn. 13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), Rn. 9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ).
  • SG Berlin, 02.06.2003 - S 18 RA 4760/02

    Rückwirkende Feststellung unbegrenzter, in der Zusatzversorgung für Mitarbeiter

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen haben und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, § 8 AAÜG, Rn. 13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), Rn. 9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ).
  • SG Berlin, 26.04.2005 - S 18 RA 460/02

    Umsetzung von Feststellungen betreffend die Anwendung von Begrenzungsregelungen

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen haben und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, § 8 AAÜG, Rn. 13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), Rn. 9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht